Förderverein Disibodenberger Kapelle Bad Sobernheim e. V. - Satzung -

Präambel



E i n g e d e n k

der hohen Bedeutung eines herausragenden

und dennoch fast vergessenen Baudenkmals

der Stadt Bad Sobernheim,

 

 

eingedenkseiner einstigen Zugehörigkeit zum

Kloster auf dem Disibodenberg,

dem seit Jahrhunderten weithin bedeutenden

geistlich-kulturellen Zentrum der Nahe-Glan-Region,

dem Wirkungsort der heiligen Hildegard von Bingen,

einer Station der Pilger nach Santiago de Compostela,

 

 

und eingedenk unserer Verantwortung für den Erhalt unserer

Bau- und Kulturdenkmäler,

den herausragenden Leistungen unserer Vorfahren,

den in Stein und Holz geformten Spuren

ihres Fühlens, Denkens und Handelns,

ihrer Religion, Kultur und Tradition,

 

 

hat sich am Hildegardistage, dem 17.09.2010, die

Interessentengemeinschaft Disibodenberger Kapelle, Bad Sobernheim,

die nachfolgende Satzung gegeben

und sich darin zu ihrem festen Ziele gesetzt,

für die Wiederherstellung, Erhaltung und Pflege des Baudenkmals

Disibodenberger Kapelle,

einem für unsere Heimat bedeutenden Zeugnis

der zisterziensischen Baukunst in der deutschen Spätgotik,

mit Klugheit und Tatkraft einzutreten.

 

Satzung



§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein Disibodenberger Kapelle Bad Sobernheim".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e. V."

Sitz des Vereins ist die Stadt Bad Sobernheim.

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die im Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 - 68 AO) aufgeführt sind.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Der Zweck des Vereins ist die denkmalpflegerische Restaurierung und Unterhaltung der Kapelle des ehemaligen Disibodenberger Klosterhofes in der Stadt Bad Sobernheim (Disibodenberger Kapelle). Ferner die Erforschung und Dokumentation der Geschichte der Disibodenberger Kapelle und der historischen Beziehungen zwischen der Stadt Bad Sobernheim und dem Kloster auf dem Disibodenberg.

 

Der Verein wird zur Erreichung seines Satzungszwecks Spenden sammeln, Mitgliedsbeiträge erheben, Zuschüsse beantragen und sonstige Aktivitäten unternehmen, um seine satzungsmäßigen Zwecke zu erreichen.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit dem Vereinszweck identifiziert.

 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung einer juristischen Person.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Rahmen des Vereins endgültig entscheidet. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts entfaltet bezüglich des Ausschlusses aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung

  • ggf. der Beirat

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu sechs Beisitzer(inne)n.

 

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird von zweien dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

  • die Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen;

  • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/-innen;

  • die Entlastung des Vorstandes und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;

  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit;

  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen;

  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung, aus dem Gesetz oder einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ergeben.

     

In den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schiftlich oder mittels öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bad Sobernheim unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist bei Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

 

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein(e) Protokollführer(in) zu wählen.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht und die Abgabe jeglicher einseitiger Willenserklärungen (z. B. der Annahmeerklärung) kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht von einem anderen Mitglied ausgeübt werden. Bei der Vertretung von juristischen Personen in der Mitgliederversammlung hat sich der Stimmbevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht zu legitimieren.

 

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

 

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Beirat

Der Vorstand kann durch Vorstandsbeschluss einen Beirat einrichten.

 

Aufgabe des Beirates ist die Unterstützung des Vorstandes bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben. Die Beiratsmitglieder und deren Anzahl werden vom Vorstand festgelegt.

 

Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion. Beiräte haben, sofern sie nicht zugleich Vereinsmitglieder sind, in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

 

Die Mitglieder des Beirates müssen nicht zugleich Mitglieder des Vereines sein.

 

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Vereinsmitglieder, die nicht zugleich Vorstandsmitglieder sind, zu Kassenprüfer(inne)n. Die Wiederwahl ist zu-lässig.

 

Über die Durchführung und das Ergebnis der Kassenprüfung haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Beendigung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Sobernheim zwecks Verwendung für die weitere Unterhaltung der Disibodenberger Kapelle.

 

Bad Sobernheim, den 17.09.2010

 

Hier finden Sie uns

Förderverein

Disibodenberger Kapelle

Bad Sobernheim e. V.
In der Aue 14
55627 Merxheim

Telefon: +49 6754 920018

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